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Steuertipp: Grundsteuerreform Teil II

  • 2. Juli 2022
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STEUERTIPP. Das Wichtigste in Kürze – Teil II.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2018 entschieden hat, dass die Bewertung der Grundstücke im Rahmen der Grundsteuer mit dem Einheitswert verfassungswidrig ist, startet in diesem Jahr die Umsetzung der Grundsteuerreform.

Berechnung des Grundsteuerwertes nach Bundesmodell (ohne Besonderheiten einzelner Bundesländer)
Bei unbebauten Grundstücken berechnet sich der Grundsteuerwert aus Bodenrichtwert und Grundstücksfläche. Bei bebauten Grundstücken gibt es hingegen zwei Verfahren zur Berechnung des Grundsteuerwertes.

Das Ertragswertverfahren gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum. Zu den ausschlaggebenden Bewertungskriterien gehören beispielsweise Angaben, wie Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Alter des Gebäudes, Wohnfläche, Mietniveaustufe und monatliche Nettokaltmiete. Das Sachwertverfahren gilt hingegen für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke. Zu den ausschlaggebenden Bewertungskriterien des Sachwertverfahrens gehören beispielsweise Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Alter des Gebäudes, Brutto-Grundfläche des Gebäudes und die Herstellungskosten des Gebäudes.

Grundsätzlich wird der so errechnete Grundsteuerwert auf volle 100 Euro abgerundet. Im weiteren Verlauf wird der errechnete Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Höhe der Steuermesszahl ergibt sich aus der jeweiligen Bebauungsart der Grundstücke. Im Ergebnis steht der Steuermessbetrag. Dieser wird schließlich mit dem Hebesatz der entsprechenden Gemeinde multipliziert, wodurch sich die jeweilige Grundsteuer ergibt. Die Hebesätze werden von den jeweiligen Gemeinden selbst festgesetzt. Es wird zwischen Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft), Grundsteuer B (andere bebaute und unbebaute Grundstücke) und Grundsteuer C (unbebaute „baureife“ Grundstücke) unterschieden.

Ob Steuerpflichtige zukünftig mehr oder weniger Grundsteuern zahlen müssen, hängt wie beschrieben von vielen Faktoren ab, sodass für Steuerpflichtige noch nicht abschätzbar ist, ob zukünftig mehr oder weniger Grundsteuern zu zahlen sind.

Nichtabgabe der Steuererklärung
Das Finanzamt kann bei Nichtabgabe ein Zwangsgeld festsetzen und somit die Abgabe erzwingen. Das Zwangsgeld kann bis zu 25.000 Euro betragen. Zudem könnte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Auf eine Schätzung zu warten, um sich die Arbeit mit der Steuererklärung zu sparen, ist nicht ratsam. In der Regel fallen Schätzungen des Finanzamtes massiv zu Ungunsten der Steuerpflichtigen aus. Eine Schätzung entbindet auch nicht von der generellen Abgabepflicht.

Dennis Bickenbach B. A.
Steuerberater

Servos Winter & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
Odenthaler Straße 213 – 215
51467 Bergisch Gladbach
Tel.: 02202 933030
www.servos-winter.de

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